In keinem einzigen deutschen Bundesland werden die Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes für den Kulturbereich umgesetzt, behauptet die Deutsche Orchestervereinigung in einer heute versendeten Pressemitteilung. Das hätten eigene Recherchen der DOV ergeben. « Wir haben die Infektionsschutzverordnungen aller 16 Bundesländer sowie die jeweiligen Begründungen geprüft. Nirgendwo wird die vom Infektionsschutzgesetz zwingend vorgeschriebene Abwägung des Grundrechts auf Kunstfreiheit vorgenommen. Stattdessen sind unverändert flächendeckende Schließungen von Theatern, Konzert- und Opernhäusern völlig pauschal angeordnet. Das ist ein Skandal“, sagt DOV-Geschäftsführer Gerald Mertens. « Die für den Kulturbereich vorgesehenen gesetzlichen Leitplanken republikweit nicht zu setzen – bei so viel kollektiver politischer Ignoranz wird der Frust vieler Kulturschaffender weiter steigen. Wir fordern die sofortige Umsetzung der gesetzlich vorgeschriebenen Grundrechtsabwägung, in allen Bundesländern und sofort!“
Im DOV-Text heißt es weiter: « Der Bundestag hatte am 18. November 2020 eine Neufassung des (InfSchG) verabschiedet, in die auf Druck des Deutschen Kulturrats und der DOV zum ersten Mal überhaupt im § 28a eine eigenständige Regelung für den Kulturbereich aufgenommen wurde. In der Gesetzesbegründung wird explizit darauf verwiesen, dass bei Untersagungen oder Beschränkungen im Kulturbereich der Bedeutung der Kunstfreiheit ausreichend Rechnung getragen werden muss. » Mertens sagt: « Eine Grundrechtsabwägung erfolgt nicht, wenn eine Landesinfektionsschutzverordnung bereichsspezifische Öffnungsszenarien vorsieht und dabei eine Reihe von Bereichen einheitlich bewertet. Denn dabei sind auch Bereiche erfasst, die nicht dem speziellen verfassungsrechtlichen Schutz der Kunstfreiheit unterliegen. Dies stellt nach Überzeugung der DOV eine rechtswidrige Umsetzung der bundesgesetzlichen Vorgabe in das jeweilige Landesverordnungsrecht dar.“
In der Praxis bedeute das, dass der Schutzmaßstab aus § 28a unterlaufen, und der Kultur der verfassungsrechtlich garantierte Schutz nicht gewährt werde, obwohl der Bundesgesetzgeber diesen Schutz in die Novelle des InfSchG bewusst aufgenommen hat. Mertens: « Nach Überzeugung der DOV muss der besondere Schutzmaßstab für die Kunstfreiheit, der sich aus § 28a Infektionsschutzgesetz ergibt, in den jeweiligen Regelungsteilen der Landes-Infektionsschutzverordnungen endlich wirksam und differenziert abgebildet werden.“