Der Deutsche Kulturrat fordert die für das Urheberrecht Verantwortlichen auf der europäischen Ebene, also Europäisches Parlament, Europäische Kommission und Europäischer Rat, auf, die Verlegerbeteiligung, die Schrankenregelung und die weiteren Themen, Vergriffene Werke, Value Gap und das Framing rasch neu zu regeln. Das geht aus einer Pressemitteilung hervor: « Der Deutsche Kulturrat erneuert seine Forderung, dass die Verlegerbeteiligung an gesetzlichen Vergütungsansprüchen einer dringenden Lösung und Klarstellung bedarf und unverzüglich angegangen werden muss. Die in der Richtlinie vorgeschlagene Regelung in Art. 12 des Entwurfs wird vom Deutschen Kulturrat grundsätzlich begrüßt. Allerdings sollte bei der nationalen Umsetzung darauf geachtet werden, dass der Beteiligungsanspruch der Verleger nur von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden kann, die Rechte von Urhebern und Verlegern gemeinsam vertritt. (…) Konkret vermisst der Deutsche Kulturrat im Richtlinienentwurf eine Definition des Begriffs Bildungseinrichtung. Ebenso sollte klargestellt werden, dass entsprechend dem Drei-Stufen-Test eine Schranke zu Gunsten von Bildung und Wissenschaft nicht in den Primärmarkt eingreifen sollte. In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass es digitale und analoge Werke gibt, die ausdrücklich und ausschließlich für den Bildungsbereich hergestellt werden. Deren Primärmarkt darf durch Schranken nicht beeinträchtigt werden. Von zentraler Bedeutung ist für den Deutschen Kulturrat, dass bei Schrankenregelungen eine angemessene Vergütung der Rechteinhaber sichergestellt wird, die über Verwertungsgesellschaften durchzusetzen ist. Diese angemessene Vergütung ist nicht zuletzt durch eine ausreichende finanzielle Ausstattung der Bildungs- und Kultureinrichtungen zu gewährleisten. »
Bei sogenannten ‘vergriffenen Werken’ bestehe ebenfalls dringender Handlungsbedarf, um klarzustellen, dass die Nutzung von vergriffenen Werken durch Verwertungsgesellschaften auch in Zukunft erlaubt werden kann.
Ferner hält es der Deutsche Kulturrat für dringend erforderlich, die Voraussetzungen der öffentlichen Wiedergabe geschützter Werke unter dem Gesichtspunkt des sogenannten ‘Framings’, also die Einbindung fremder Inhalte auf eigenen Webseiten oder Angeboten zu klären. Durch die aktuelle Rechtsprechung des EuGH seien die Rechteinhaber weitgehend rechtlos gestellt, wenn ein mit ihrer Zustimmung im Internet zugänglich gemachtes Werk von Dritten beispielsweise mithilfe eines Hyperlinks in einen neuen Zusammenhang auf einer Webseite eingebunden wird.