Das Berliner Kammergericht hat heute in einem revolutionären Urteil festgestellt, dass die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, GEMA, nicht berechtigt ist, aus den Vergütungen, die einem Komponisten zustehen, Verlegeranteile in Abzug zu bringen. Dies betrifft etwa 40% für das sogenannte mechanische Recht an Musikwerken (z.B. CDs) und 33 1/3% beim Aufführungs- und Senderecht. Komponisten sollen demnach also künftig von der GEMA 100% für die Erstverwertungsrechte bekommen, während den Verlegern in diesem Rahmen nichts mehr zustünde. Auch könnte es sein, dass aufgrund dieses noch nicht rechtskräftigen Grundsatzurteils die Musikverlage die zu Unrecht vereinnahmten Tantiemen zurückerstatten müssen. Ob die Verleger überhaupt noch in den Gremien der GEMA sitzen und so Einfluss ausüben können, ist damit fraglich geworden.