Die Deutsche Orchestervereinigung und die Bundeskonferenz der Lehrbeauftragten an Musikhochschulen fordern in einer Presseaussendung « wirksame und schnelle Verbesserungen der Arbeitsbedingungen nicht festangestellter Hochschullehrerinnen und -lehrer, vor allem bei der Vergütung. » Bislang werden Lehraufträge durch Verwaltungsakt vergeben. Damit begründe die Hochschule mit Lehrbeauftragten ein so genanntes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art, und die Wahl dieser Rechtsform lasse kein ausgewogenes Verhältnis von gegenseitigen Rechten und Pflichten zu, heißt es in der Mitteilung, die uns die DOV zukommen ließ.
Dieses Problem führe dazu, die bisherige Praxis mit willkürlichem Handeln zu vergleichen. « Um faire Arbeitsbedingungen herzustellen, sind die Hochschulen auf Anpassungen der Landeshochschulgesetze angewiesen“, sagt Jan-Christian Hübsch, bevollmächtigter Stellvertreter des Geschäftsführers der Deutschen Orchestervereinigung (DOV). « Deshalb ist das gemeinsame Ziel der Bundeskonferenz und der DOV, den Lehrauftrag als privatrechtliches Vertragsverhältnis auszugestalten.“ Über diesen Weg sei die Abkehr von der Lehrauftragsvergabe mittels Verwaltungsakts denkbar.
Als Interessenvertretung der Lehrbeauftragten kämpft die Bundeskonferenz der Lehrbeauftragten an Musikhochschulen (bklm) seit zehn Jahren mit Unterstützung der DOV für die finanzielle und soziale Besserstellung der Lehrbeauftragten. Mit viel Engagement gelangen an einigen Hochschulstandorten Fortschritte, jedoch längst nicht bundesweit. « Das muss sich endlich ändern“, sagt Birgit Schmieder, die gemeinsam mit Ulrike Höfer beim zehnten bundesweiten bklm-Treffen als neue Sprecherin gewählt wurde. « Lehrbeauftragte werden trotz der gleichen Arbeit wie Hochschulangestellte mit festen Arbeitsverträgen ungleich behandelt. Das ist ein klarer Verstoß gegen das Gleichheitsgebot, an dem sich das Verwaltungshandeln jeder Hochschulen messen lassen muss.“
In einer Erklärung, die vor kurzem in Stuttgart verabschiedet wurde, fordern DOV und bklm, den Lehrauftrag als privatrechtliches Vertragsverhältnis auszugestalten. Denn nur so könnten die Hochschulen gleichzeitig faire Arbeitsbedingungen und Qualität der Lehre sicherstellen. Hübsch: „Hierfür müssen die landesgesetzlichen Grundlagen geschaffen und die notwendigen finanziellen Mittel bereitgestellt werden.“